Aktuelles zur 7. Änderungsrichtlinie

Am 11. März 2003 wurde die 7. Änderungsrichtlinie zur Kosmetikver-ordnung (76/768/EWG) veröffentlicht. Diese tritt - ohne Übergangsfristen - zum 11. September 2004, spätestens jedoch zum 11. März 2005 in Kraft. Als Inverkehrbringer von kosmetischen Mitteln möchten wir Sie gerne optimal unterstützen und stellen Ihnen an dieser Stelle die notwendigen Informationen zur Verfügung. Bei Fragen zu Ihren in unserem Hause ent-wickelten Produkten stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Kommen Sie in regelmäßigen Abständen wieder zurück auf diese Seite um weitere Änderungen und Entwicklungen zu erfahren.

Folgende Literaturstellen geben Ihnen ein umfassendes Verständnis über die Bedeutung der 7. Änderungsrichtlinie für Inverkehrbringer von kosme-tischen Mitteln:

Leitlinien des Industriverbandes Körperpflege- und Waschmittel e.V.

Broschüre des Industriverbandes Körperpflege- und Waschmittel e.V.
"Damit Sie lange Freude haben - Tipps zur Haltbarkeit von Kosmetika"


Offizieller von der Europäischen Kommission veröffentlichter Gesetzestext

Kundeninformation der Eberhard Mußler GmbH: Vorschau 7. Änderungs-richtlinie (40 k)


Wir erachten es derzeit als schwierig, eine Aussage über den "Zeitraum nach dem Öffnen" (Period After Opening - PAO) zu treffen, da
  • die Art des Umgangs und der Anwendung des Produktes durch den Verbraucher (In-Use-Verhalten) nicht bekannt ist und auch kaum be-einflusst werden kann,
  • das tatsächliche Datum des Öffnens durch den Verbraucher in den meisten Fällen nicht bekannt ist. Eine Rückverfolgung ist daher nicht möglich.
  • nach der Auslieferung der Produkte aus der Produktionsstätte die Lager- und Transportbedingungen sowie der Lagerzeitraum (Shelf-lifetime) nicht bekannt sind,
  • falls kein Konservierungsbelastungstest für ein Produkt vorliegt, keine Aussage über den Zeitraum gemacht werden kann.


Wir möchten darauf hinweisen, dass das Thema "Zeitraum nach dem Öffnen" lediglich in Verbindung mit Gesundheitsschäden zu sehen ist. Nach der derzeitigen Interpretation des IKW jedoch wird sich dies vorraus-sichtlich nur auf mikrobiologische Kontamination des Produktes beziehen. Chemische und / oder physikalische Veränderungen des Produktes (z.B. Geruch, Farbe etc.) sind von Gesetzeswegen demnach dann nicht rele-vant.

Diese Informationen sind unverbindlich, und entsprechen unserem derzei-tigen Kenntnisstand.

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